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Gleich fährt einer unserer Vorständler zur Vollversammlung des Landesjugendrings nach Hannover. Auf ein weiteres, tolles Jahr!

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Die JPN ist Einsatzstelle für

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Inhalt

    * §1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Aufgaben und Ziele
    * §2 Gemeinnützigkeit
    * §3 Mitgliedschaft
    * §4 Erlöschen und Umwandlung der Mitgliedschaft
    * §5 Rechte der Mitglieder
    * §6 Plichten der Mitglieder
    * §7 Die Mitgliederversammlung
    * §8 dito
    * §9 dito
    * §10 dito
    * §11 dito
    * §12 Der Vorstand
    * §13 dito
    * §14 Die Regionalgruppen
    * §15 Der Regionalrat
    * §16 Frauenstatut
    * §17 Sonstiges

§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr, Aufgaben und Ziele

1. Der Verein heißt Junge Presse Niedersachsen (JPN), Landesarbeitsgemeinschaft jugendeigener Zeitungen. Er ist der freiwillige Zusammenschluss von in Niedersachsen erscheinenden jugendeigenen Medien. Als jugendeigene Medien werden nichtkommerzielle Zeitungen, Zeitschriften, Filme, Radio-, TV- oder Internet-Magazine verstanden, die von Jugendlichen für Jugendliche gestaltet und herausgegeben werden. Die JPN ist Mitglied der Jugendpresse Deutschland e.V., Bundesverband junger Medienmacher (JPD).
2. Der Sitz der JPN ist in Hannover. Die Junge Presse Niedersachsen strebt die Eintragung als e.V. im Sinne des §21 BGB an.
3. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Zweck der Jungen Presse Niedersachsen ist die Förderung der jugendeigenen Presse. Insbesondere sollen gefördert werden:
         1. die Bildung und Erziehung von Jugendlichen zu demokratischen, verantwortungsbewusst handelnden Menschen,
         2. die Jugendarbeit in den Redaktionen jugendeigener Medien,
         3. der Gedanke der Völkerverständigung und des Friedens in der Jugend und
5. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
         1. die Durchführung von Seminaren, Tagungen und anderen Maßnahmen der politischen und kulturellen Bildung,
         2. die Herausgabe von Publikationen zur politischen Bildung, zur Information und Weiterbildung von Redakteuren und Redakteurinnen jugendeigener Medien und zur Förderung des Selbstverständnisses der jugendeigenen Medien,
         3. die Vetretung der Interessen der jugendeigenen Medien in der Öffentlichkeit und gegenüber staatlichen und privaten Stellen,
         4. internationale Begegnungen und Reisen, die dem Gedanken der Völkerverständigung und des Friedens dienen,
         5. die Organisation und Unterstützung regionaler und landesweiter Treffen zum Erfahrungs- und Informationsaustausch und zur Zusammenarbeit der jugendeigenen Medien sowie,
         6. die Förderung regionaler Zusammenschlüsse jugendeigener Medien.
      Dabei sucht die JPN die Zusammenarbeit mit anderen Jugendverbänden sowie den Schüler-Innenvertretungen in Niedersachsen. Die Veranstaltungen und Angebote der Jungen Presse Niedersachsen stehen grundsätzlich allen Interessierten offen.

§2 Gemeinnützigkeit

   1. Die Junge Presse Niedersachsen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung 1977.
   2. Die Junge Presse Niedersachsen ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
   3. Mittel der JPN dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Jungen Presse Niedersachsen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der JPN.
   4. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken der JPN fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
   5. Bei Auflösung der Jungen Presse Niedersachsen oder bei Wegfall ihres bisherigen Zwecks fällt das Vermögen der JPN an den Landesjugendring Niedersachsen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§3 Mitgliedschaft

   1. Ordentliche Mitglieder der Jungen Presse Niedersachsen können Delegierte werden, die der Redaktion eines in Niedersachsen erscheinenden jugendeigenen Mediums angehören und von dieser entsandt worden sind oder Einzelpersonen, die ihren ersten Wohnsitz in Niedersachsen haben und für jugendeigene Medien journalistisch tätig sind. Nur Einzelpersonen und Delegierte, die selbst zu persönlichen und deren Redaktion zu sachlichen und persönlichen Beiträgen bereit sind, können ordentliche Mitglieder der JPN werden. Jede Redaktion kann bis zu drei Delegierte entsenden, deren Namen dem Vorstand gegenüber schriftlich zu benennen sind.
   2. Fördermitglieder der JPN können alle natürlichen und juristischen Personen in Niedersachsen werden.
   3. Zur Aufnahme in die JPN ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag zu stellen. Über die Aufnahme ordentlicher Mitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit. Bis zur Beschlussfassung auf der Mitgliederversammlung sind die AntragstellerInnen wie Fördermitglieder zu behandeln. Der Vorstand kann mehrheitlich über die Aufnahme von Fördermitgliedern entscheiden. Die Entscheidung ist vorläufig und muss in jedem Fall von der Mitgliederversammlung bestätigt werden.
   4. Zur Aufnahme in die JPN muss bei ordentlichen Mitgliedern die letzte, bei Einzelmitgliedern die letzten drei Ausgaben, ersatzweise das Manuskript, vorliegen. Sollte es sich nicht um ein gedrucktes Medium handeln, ist sinngemäß ein Ersatznachweis der journalistischen Tätigkeit zu erbringen.

§4 Erlöschen und Umwandlung der Mitgliedschaft

   1. Die Mitgliedschaft erlischt
         1. durch freiwilligen, schriftlich zu erklärenden Austritt mit monatlicher Kündigungsfrist,
         2. durch Ausschluss nach Absatz 2.
   2. Ein Mitglied kann nur auf einer Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied gegen die in §1 Absätze 4 und 5 formulierten Grundsätze der JPN oder fortlaufend gegen seine Pflichten gemäß §6 Absätze 1-3 verstoßen hat, wobei den Betroffenen das Anhörungsrecht zusteht. Falls es sich um den/die DelegierteN einer Redaktion handelt, beschließt die Mitgliederversammlung auch darüber, ob die Redaktion, die das ausgeschlossene ordentliche Mitglied entsandt hat, weiterhin Delegierte entsenden darf oder nicht.
   3. Ein ordentliches Mitglied, das Delegierter einer Redaktions ist, wird Fördermitglied, wenn:
         1. die Redaktion des jugendeigenen Mediums, dessen DeligierteR es ist, sich auflöst,
         2. es bei der Redaktion des jugendeigenen Mediums, dessen DeligierteR es ist, nicht mehr mitarbeitet oder
         3. die Redaktion des jugendeigenen Mediums, das es als DeligierteR entsandt hat, ihr/ihm ausdrücklich den Auftrag zur Vertretung in der JPN entzieht und dies der JPN schriftlich mitteilt.
   4. Ein ordentliches Mitglied, das Einzelmitglied ist, wird Fördermitglied, wenn
         1. es seine journalistische Tätigkeit aufgibt oder
         2. es seinen ersten Wohnsitz außerhalb Niedersachsens wählt
   5. Sofern es sich nicht um ein Einzelmitglied handelt, muss die Redaktion, die das ordentliche Mitglied entsandt hat, innerhalb der Kündigungsfrist dem Vorstand erklären, ob sie eineN neueN DelegierteN entsenden will oder nicht. Die Mitgliederversammlung oder der Vorstand kann nicht für oder gegen den Eintritt einer/eines neuen Delegierten entscheiden. Gibt die Redaktion innerhalb der Kündigungsfrist keine Erklärung über die Entsendung einer/eines neuen Deligierten ab, so wird davon ausgegangen, dass keinE neueR DelegierteR eintritt.


§5 Rechte der Mitglieder

         1. Die ordentlichen Mitglieder haben gleichen Anspruch auf alle Leistungen der Jungen Presse Niedersachsen, insbesondere auf
               1. den Bezug des Rundbriefes der JPN,
               2. Presseausweise, die auch für andere Redaktionsmitglieder ausgestellt werden können,
               3. Teilnahme an Seminaren,
               4. Hilfestellung bei allen anfallenden Fragen.
         2. Die Fördermitglieder haben Anspruch auf den Bezug des Rundbriefes der JPN und die Teilnahme an Seminaren. Sofern sie bei einer jugendeigenen Medium mitarbeiten, können sie einen Presseausweis erhalten.


§6 Pflichten der Mitglieder

         1. Die Mitglieder haben den Vorstand nach besten Kräften zu unterstützen und seine Arbeit zu kontrollieren.
         2. Ordentliche Redaktionsmitglieder haben jeweils zwei Exemplare jeder Ausgabe der jugendeigenen Zeitung, deren Redaktion sie angehören, als Belegexemplare an die Geschäftsstelle zu schicken. Ordentliche Einzelmitglieder müssen ihre journalistische Tätigkeit jährlich nachweisen.Sollte es sich nicht um ein gedrucktes Medium handeln, ist sinngemäß ein Ersatznachweis der journalistischen Tätigkeit zu erbringen.
         3. Die Mitglieder haben jährlich einen Mitgliedsbeitrag an die JPN zu entrichten. Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung, die unterschiedliche Regelungen für ordentliche Mitglieder und Fördermitglieder treffen kann.
         4. Gerät ein ordentliches Mitglied mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge um zwölf Monate in den Rückstand oder erscheint zwölf Monate lang keine Ausgabe des jugendeigenen Mediums, deren Redaktion es angehört, so ruht das Stimmrecht.

      §7 Die Mitgliederversammlung
         1. Die Mitgliederversammlung setzt sich zusammen aus
               1. den ordentlichen Mitgliedern,
               2. dem Regionalrat,
               3. dem Landesvorstand,
               4. den Fördermitgliedern.
         2. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen Mitglieder, die andere Redaktionsmitglieder des jugendeigenen Mediums, von deren Redaktion sie entsandt worden sind, mit der Ausübung des Stimmrechts beauftragen können.
         3. Andere Redaktionsmitglieder des jugendeigenen Mediums, deren Redaktion ein ordentliches Mitglied angehört, können an der Mitgliederversammlung mit Rederecht teilnehmen.

      §8
         1. Es findet mindestens eine Mitgliederversammlung im ersten Quartal jedes Jahres statt. Diese wählt mit einfacher Mehrheit ein dreiköpfiges Präsidium, das auch für die Protokollführung verantwortlich ist. Dieses Beschlussprotokoll bedarf zur Gültigkeit der Gegenzeichnung des gesamten Präsidiums. [...]
         2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
               1. Entgegennahme aller Rechenschaftsberichte,
               2. jährliche Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
               3. Beratung und Beschlussfassung über alle auf der Tagesordnung stehenden Anträge, wobei das Antragsrecht jedem ordentlichen Mitglied sowie dem Landesvorstand und den Mitgliedern des Regionalrates zusteht. Die stimmberechtigten Mitglieder beschließen die Tagesordnung.
               4. Festlegung der Arbeitsrichtlinien für den Vorstand,
               5. Beschlussfassung über den Mitgliedsbeitrag nach §6 Absatz 3,
               6. Entscheidung über die Aufnahme von Mitgliedern nach §3 Absatz 3 und über den Ausschluss von Mitgliedern nach §4 Absatz 2.

      §9

      Der Vorstand ist verpflichtet, die Mitgliederversammlung unter Angabe eines Tagesordnungsvorschlags einzuberufen, vorzubereiten und zu organisieren. [...]

      §10
         1. Auf Antrag von mindestens 40% der Mitglieder muss der Vorstand zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von drei Wochen einladen und diese innerhalb weiterer fünf Wochen durchführen. In jedem Fall genügt die Unterzeichnung des Antrags auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung durch zehn Mitglieder.
         2. Weigert sich der Vorstand oder unterlässt er es, dieser Aufgabe nachzukommen, so findet das Verfahren nach §32 Absatz 2 BGB Anwendung.

      §11

      Eine Mitgliederversammlung ist nur dann beschlussfähig, wenn sie mindestens 14 Tage vor Beginn der Mitgliederversammlung gemäß §§ 9-10 schriftlich einberufen wurde.

      §12 Der Vorstand
         1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus mindestens drei und höchstens sieben Mitgliedern. Die Vertretung nach außen (§26 BGB) erfolgt durch je zwei Vorstandsmitglieder.
         2. Die Mitgliederversammlung kann bis zu drei weitere ReferentInnen für besondere Aufgaben wählen. Diese ReferentInnen sind Mitglieder des Vorstands, jedoch nicht nach §26 BGB vertretungsberechtigt.
         3. Die Mitglieder des Vorstands müssen bei einem jugendeigenen Medium mitarbeiten und ihren ersten Wohnsitz in Niedersachsen haben.
         4. Mitglieder des Vorstands, die während ihrer Amtszeit den Wohnort außerhalb Niedersachsens wählen, behalten ihr Amt bis zur nächsten Mitgliederversammlung.
         5. Der Vorstand beschließt entsprechend der von der Mitgliederversammlung festgelegten Arbeitsrichtlinien die Aufgabenverteilung im Vorstand.

      §13

      Mitglieder des Vorstands können während der Amtszeit zurücktreten und danach mit 2/3-Mehrheit des Restvorstands kommisarisch ersetzt werden.

      §14 Die Regionalgruppen
         1. Die Mitglieder der JPN bilden in den von der Mitgliederversammlung - ersatzweise vom Vorstand - festgelegten Regionen die Regionalgruppen.
         2. Die Regionalgruppen sind in ihrem Gebiet autonom. Sie wählen eigene Vorstände und geben sich eigene Satzungen. Die Mitglieder jeder Regionalgruppe wählen einen Vetreter in den Regionalrat. In den Regionalrat kann nicht gewählt werden, wer dem Landesvorstand angehört.
         3. Die Regionalgruppen sind in gleicher Weise wie der Landesverband den in §1 Absätze 4 und 5 formulierten Grundsätzen der JPN verpflichtet.

      §15 Der Regionalrat
         1. Die Aufgaben des Regionalrats sind:
               1. Kontrolle und Unterstützung des Landesvorstands
               2. Aufbau und Koordination der Regionalarbeit in enger Zusammenarbeit mit dem Landesvorstand
               3. Durchführung der vom Landesvorstand mit Zustimmung der Regionalgruppen beschlossenen zentralen Aktionen.
         2. Der Regionalrat kann die Einberufung einer Mitgliederversammlung beantragen. Es gelten dabei die Fristen aus §10 Abs. 1.

      §16 Frauenstatut
         1. Die JPN gibt sich ein Frauenstatut. Dieses ist Bestandteil der Satzung. Bei Treffen von Organen und bei Veranstaltungen der JPN ist dieses Frauenstatut anzuwenden. Gliederungen der JPN, die kein Frauenstatut beschlossen haben, wenden das Frauenstatut sinngemäß an.
         2. Die Einzelmaßnahmen des Frauenstatuts sind:
               1.
                  Wahlen

                  Die Wahlverfahren sollen so ausgerichtet werden, dass alle Ämter und Mandate mindestparitätisch vergeben werden. Das Präsidium hat ein entsprechendes Wahlverfahren vorzuschlagen. Sollten nicht genügend Frauen kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet das Frauenplenum über das weitere Verfahren.
               2.
                  Vetorecht

                  Bei Fragen, die das Selbstbestimmungsrecht berühren oder von denen Frauen besonders betroffen sind, wird auf Antrag einer Frau sofort gesondert unter den Frauen abgestimmt. Ist das Abstimmungsergebnis der Frauen abweichend von dem Abstimmungsergebnis der Versammlung, so haben die Frauen ein Vetorecht, abgesehen von Personalentscheidungen und Satzungsänderungen, bei denen ein Veto aufschiebende Wirkung bis zur nächsten Mitgliederversammlung hat, auf der diese dann diskutiert wird.
               3.
                  Frauenplenum

                  Die Versammlung kann für maximal eine halbe Stunde, und wenn 1/3 der Frauen dies verlangt, durch ein Frauenplenum unterbrochen werden, wenn die diskutierten Fragen aufgrund kurzfristiger Entwicklungen noch nicht unter den Frauen diskutiert werden konnten.
               4.
                  Durchführung von Veranstaltungen

                  Das Präsidium bzw. die Diskussionsleitung wird mindestparitätisch besetzt. Die Leitung der Diskussionen übernimmt abwechselnd eine Frau und ein Mann. Es muss ein Verfahren gewährleistet werden, das das Recht der Frauenauf die Hälfte der Redezeit gewährleistet, gegebenenfalls durch die Führung getrennter Redelisten.
               5.
                  Gleichberechtigte Sprachregelung

                  Alle Publikationen der JPN erscheinen unter gleichgestellter Benennung der Geschlechter, d.h. dass z.B. die Form des "großen I" verwendet wird. Dies geschieht unter Absprache mit den AutorInnen.
               6.
                  Quotierung bei Veranstaltungen mit begrenzter TeilnehmerInnenzahl

                  Bei Veranstaltungen, Seminaren und sonstigen Maßnahmen, bei denen nur eine begrenzte TeilnehmerInnenzahl möglich ist, wird nach Erreichen der MindestteilnehmerInnenzahl eine mindestparitätische Besetzung von Frauen angestrebt.

      §17 Sonstiges
         1. Die Änderung oder Aufhebung der Satzung kann nur mit 2/3-Mehrheit von den Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, zu der unter Angabe einer Änderung eingeladen wurde.
         2. Ein Antrag auf Auflösung der Jungen Presse Niedersachsen kann von
               1. 40% der Mitglieder,
               2. mindestens zehn Mitgliedern oder
               3. dem Vorstand
                  unter Darlegung der Gründe schriftlich gestellt werden. Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor der Abstimmung allen Mitgliedern zur Kenntnis gebracht werden. Zur Auflösung der JPN ist eine 3/4-Mehrheit der Stimmberechtigten einer Mitgliederversammlung erforderlich.

Diese Satzung wurde beschlossen durch die Mitgliederversammlung der Jungen Presse Niedersachsen am 1. März 1987 in Hannover. Die Satzungsänderung zum Frauenstatut (§16) wurde auf der Mitgliederversammlung vom 23.-25. März 1990 in Dörverden verabschiedet. Weitere Änderungen wurden auf der Mitgliederversammlung am 11. Februar 2001 in Hannover beschlossen. Die Einführung einer Einzelmitgliedschaft wurde am 15. Februar 2004 in Hannover verabschiedet.

 
Presse |   Fotos: Photocase.com/Jugendfotos.de